10 5. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann, weshalb sie abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin zu überbinden (§ 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP). 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.