2017, N 261 ff. zu Art. 58 DBG). Als Verwaltungsratspräsident (mit Einzelunterschrift) nahm dieser zugleich im Verwaltungsrat eine Schlüsselposition ein und konnte bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der Beschwerdeführerin nehmen. Die Beherrschungsmöglichkeit gegenüber der leistenden Gesellschaft genügt, damit der Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt werden kann. Die Tatsache, dass dieser bloss Minderheitsaktionär (ohne Mehrheitsbeteiligung) ist, vermag auch die geschäftsmässige Begründetheit der Leistung nicht zu rechtfertigen.