Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin braucht nicht zwingend eine Mehrheitsbeteiligung vorzuliegen. Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung genügt es, wenn (zum objektiven Tatbestandsmerkmal des Beteiligungsverhältnisses bzw. der Gesellschaftereigenschaft) die Beherrschungsmöglichkeit gegenüber der leistenden Gesellschaft gegeben ist (vgl. hierzu Brülisauer/Mühlemann, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, N 261 ff.