4.7 Schliesslich vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Ziff. 2), dass es sich beim Käufer des Motorbootes zwar um den Aktionär mit der grössten Beteiligung handle, dieser aber nicht die Aktienmehrheit besitze, und sämtliche Aktionäre dem Verkauf zum Preis von Fr. 175'000.-- zugestimmt hätten, das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht auszuschliessen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin braucht nicht zwingend eine Mehrheitsbeteiligung vorzuliegen.