104 u. 106). Der enge Konnex zum Unternehmenszweck, woraus sich eine geschäftsmässige Begründetheit ableiten liesse, ist demnach nicht oder jedenfalls nur teilweise gegeben. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Abschreibung des Buchwertes auf den Entnahmewert von Fr. 175'000.-- nicht vollumfänglich als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt und eine (zumindest) teilweise Aufrechnung im Gewinn von Fr. 50'000.-- vorgenommen wurde. Die Vorinstanzen haben ihr Ermessen damit nicht überschritten.