Der Meinung der Beschwerdeführerin, dass diese Mehrkosten nicht oder nur mit ca. Fr. 5'000.-- nach der zweiten Saison aufzurechnen seien (Beschwerde, Ziff. 3.1), kann nicht gefolgt werden. Werden diese zusätzlich getätigten Investitionen (ungeachtet der Möglichkeit der Sofortabschreibungen im Kanton Schwyz) beim späteren Verkauf des Kaufobjektes nach (nur gerade knapp) zwei Saisons an den Hauptaktionär und Verwaltungsratspräsidenten (zu einem untersetzten Preis) nicht entsprechend überwälzt, wird zu Recht (auch bezüglich dieser Kosten) auf eine verdeckte Gewinnausschüttung erkannt (vgl. hierzu auch Entscheid VGer BS vom 13.6.2006 publiziert in BStPra