Denn wie die Vorinstanzen zu Recht einwenden (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.5), wäre bei den erst im Nachhinein erhobenen Angebotspreisen der zwischenzeitliche nutzungs- und altersbedingte Wertverlust in jedem Fall noch aufzurechnen, und müssten die erhobenen Angebotspreise auch (ungeachtet der Kaufkraftparitäten) zu dem am Stichtag massgebenden Kurs von Euro (EUR) in Schweizer Franken (Jahresendkurs per 31.12.2012: EUR 1 = CHF 1.2068) umgerechnet werden. Zudem wären weitere Kosten im Zusammenhang mit der Einfuhr von im Ausland gekauften Motorbooten in die Schweiz (Verzollung, Transport, Mehrwertsteuer, Homologation und Zulassung, usw.) hinzuzurechnen.