Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich um Pauschalen handelt, die im Einzelfall nicht dem nutzungs- und altersbedingten Wertverlust und daher der effektiven Wertverminderung eines Vermögensgegenstandes entsprechen. Auch aus den Versicherungswerten lassen sich nicht ohne weiteres hinreichend zuverlässige Schlüsse auf den Verkehrswert ziehen, da bei den Angaben in den Versicherungspolicen regelmässig mit einem höheren Marktpreis gerechnet wird (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.4). Im Sinne von Hilfsinstrumenten können diese Werte dennoch in die Beurteilung eines Verkehrswertes einfliessen.