4.4 Der Beschwerdeführerin kann insofern beigepflichtet werden, dass sich der Verkehrswert grundsätzlich nicht einfach dadurch ermitteln lässt, indem von den gesamten Anlagekosten (Erwerbspreis zzgl. Zusatzinvestitionen) ausgegangen wird und davon die zulässigen (planmässigen) Abschreibungen abgezogen werden (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.3.). Die ordentlichen (periodischen, regelmässigen) Abschreibungen bilden regelmässig nicht genau den tatsächlichen Wertverlust ab, auch wenn sie steuerlich als geschäftsmässig begründet gelten, sofern die in den Merkblättern vorgegebenen Abschreibungssätze eingehalten werden.