tener Entscheid Erw. 3.4). Die eingereichten Vergleichsangebote von Motorbooten und der Preisniveauindexvergleich seien zu wenig spezifisch, um eine über die anerkannten Abschreibungen von Fr. 72'812.-- hinausgehende Werteinbusse rechtfertigen zu können (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.5). Der Nachweis für die geschäftsmässige Begründetheit einer übermässigen Abschreibung bzw. 7 den tieferen Wiederverkaufswert des Bootes sei nicht erbracht worden (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.6).