Fr. 72'812.-- akzeptiert und lediglich Fr. 50'000.-- als geldwerte Leistung aufgerechnet worden sei, sei eine höhere Abschreibung auf den Zusatzinvestitionen gewährt worden. Es seien jedoch keine Gründe ersichtlich, die Zusatzinvestitionen beim Verkauf vollständig abzuschreiben (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.3). Zudem sei es unwahrscheinlich, dass im Vergleich zum Neupreis des Motorbootes im Mai 2007 von ungefähr Fr. 440'000.-- nach dem Kauf des Motorbootes im August 2011 zum Kaufpreis von Fr. 265'000.-- bis zum Weiterverkauf im Januar 2013 nochmals ein Wertverlust im Umfang der geltend gemachten Abschreibung von Fr. 122'812.-- entstanden sein soll.