2C_51/2016 und 2C_52/2016 vom 10.8.2016 Erw. 2.1; 2C_30/2010 vom 19.5.2010 Erw. 2.3). 4.1 Als massgeblicher Verkehrswert gilt der Erlös, der am Stichtag bei einem Verkauf an einen unabhängigen Dritten hätte erzielt werden können. Als Verkehrswert wird im Allgemeinen der Wert verstanden, zu welchem eine Sache