Hat die Steuerverwaltung ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache der steuerpflichtigen Gesellschaft, die damit begründete Vermutung zu entkräften, dass die Leistung ihren Ursprung bloss in den engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Leistungsempfänger hat, und den objektiven Zusammenhang des Aufwandpostens mit der Unternehmenstätigkeit zu beweisen; misslingt dieser Beweis, trägt die steuerpflichtige Gesellschaft die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_1157/2016 und 2C_1158/2016 vom 2.11.2017 Erw. 4.2.3; 2C_51/2016 und 2C_52/2016 vom 10.8.2016 Erw.