Bei einem von der steuerpflichtigen Gesellschaft erfolgswirksam verbuchten Aufwandposten liegt es damit grundsätzlich an dieser, den Nachweis zu erbringen, dass diese Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_697/2014 vom 1.5.2015 Erw. 2.3; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2015 und 2C_233/2015 vom 20.8.2015 Erw. 5.1). Kann sie hierfür sachliche Gründe, das heisst genügende Tatsachen für den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit anführen, kommt der aus Art. 50 Abs. 1 Bst.