5 nahmen (bzw. Ertragsverzichte) richten sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei den übrigen geldwerten Leistungen (BGE 113 Ib 23 Erw. 2d S. 25 f.). 3.4 Was die Beweislast anbetrifft, gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörden die objektive Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person diejenige für steueraufhebende und mindernde Tatsachen trägt (BGE 133 II 153 Erw. 4.3 S. 158).