Nicht dazu zählen namentlich Aufwendungen, welche die Gesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person erbringt. Sie dürfen nicht unter dem Vorwand von Geschäfts- oder Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand verbucht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_697/2014 vom 1.5.2015 Erw. 2.2; 2C_273/2013 und 2C_274/2013 vom 16.7.2013 Erw. 3.2 publiziert in StE 2013 B 93.5 27).