Die Regelungen im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) bzw. im kantonalen Recht bezüglich des geschäftsmässig begründeten Aufwandes (Art. 24 Abs. 1 Bst. a StHG bzw. § 64 Abs. 1 Bst. b StG/SZ) und der nicht gutgeschriebenen Erträge (Art. 24 Abs. 1 Bst. b StHG bzw. § 64 Abs. 1 Bst. c StG/SZ) stimmen damit inhaltlich überein. Nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand gehören gemäss Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG (bzw. entspr. § 64 Abs. 1 Bst. b StG/SZ) insbesondere: Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens; geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen;