3.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Person setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (Bst. a), allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (Bst. b), sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (Bst. c). Die Regelungen im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) bzw. im kantonalen Recht bezüglich des geschäftsmässig begründeten Aufwandes (Art. 24 Abs. 1 Bst.