Die Steuerverwaltung veranschlagte dagegen für den Verkauf des Motorbootes unter Berücksichtigung der Zusatzinvestitionen einen Verkehrswert von Fr. 225'000.--. Die von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom August 2011 bis Januar 2013 (17 Monate) geltend gemachte erforderliche Abschreibung des Buchwertes auf den Entnahmewert von Fr. 175'000.-- erachtete die Steuerverwaltung im Umfang von Fr. 50'000.-- nicht als geschäftsmässig begründet und nahm deshalb in der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin eine entsprechende Aufrechnung im Gewinn vor.