Soweit gestützt auf § 128 StG (betreffend die kantonalen Steuern) und § 3 VVzDBG (betreffend die direkte Bundessteuer) von der Anwendbarkeit von § 6 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 auszugehen ist, wonach die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung den Verfügungen gleichgestellt ist, ist die am 21. Dezember 2017 eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels Rechtsschutzinteresse zudem als gegenstandslos zu betrachten, nachdem bereits zuvor am 24. November 2017 über die Einsprache der Beschwerdeführerin entschieden worden war.