Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie wegen anderen Verletzungen von Amtspflichten kann bei der übergeordneten Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde geführt werden (§ 86 Abs. 1 JG). Der Vollzug des kantonalen Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 steht jedoch unter der Aufsicht des Regierungsrates (§ 122 Abs. 1 StG). Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 steht unter der Aufsicht des Finanzdepartements; der Regierungsrat hat die Oberaufsicht (§ 2 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [VVzDBG; SRSZ 171.111] vom 20.12.1994).