Gegenüber der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt der Aufsichtsbeschwerde nur subsidiäre Bedeutung zu. Fehler bei der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung können mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde gerügt werden, weshalb die Aufsichtsbeschwerde insofern unzulässig ist (vgl. § 85 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009).