Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Soweit die Beschwerdeführerin Aufsichtsbeschwerde erhebt, da die Prüfung der Unterlagen nicht korrekt erfolgt sei, und dazu Rechtsverzögerungsbeschwerde, da die Einsprache seit dem 20. Juli 2015 bei der Steuerkommission 2 gelegen habe, welche sich mit dem Einspracheentscheid vom 24. November 2017 über zwei Jahre Zeit genommen habe, braucht hier darauf nicht weiter eingegangen zu werden.