B. Gegen die Aufrechnung erhob die A.________ AG am 20. Juli 2015 bei der Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (StK/VdBSt) Einsprache (vgl. Einspracheakten 2013 act. 66), welche diese mit Einspracheentscheid vom 24. November 2017 abwies (vgl. Einspracheakten 2013 act. 1 ff.). C. Gegen den Einspracheentscheid der StK/VdBSt vom 24. November 2017 erhebt die A.________ AG mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. D. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 schliesst die StK/VdBSt auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.