{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-111_2018-08-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3f96c3ef9358e8f8587833acaab23b18"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-111_2018-08-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_111_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29be3d9af9d62f4c43385057277b86c4a0fc48cdf9cb83653bedbf6209e8881570cd1d50e7eab77d69f2b61320cabba45d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29be3d9af9d62f4c43385057277b86c4a0fc48cdf9cb83653bedbf6209e8881570cd1d50e7eab77d69f2b61320cabba45d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_111", "Checksum": "bc3b21d3afb2156fb18f44d2e817cd21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.08.2018 II 2017 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagung 2013; geldwerte Leistung) | Einkommens- und Vermögenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:24:26", "Checksum": "37c56e083caaee732c2f13bc0f30fdd1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.08.2018 II 2017 111\nRegeste:\nGewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagung 2013; geldwerte Leistung) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\n4.5 Selbst wenn jedoch mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen wird,\ndie tatsächlichen gehandelten Kaufpreise für vergleichbare Objekte hätten im Juni 2015 (rund 2½ Jahre später) zwischen EUR 85'000.-- und EUR 150'000.--\nbzw. im Dezember 2017 (rund 5 Jahre später) bei durchschnittlich EUR 112'950\nbzw. EUR 99'900 gelegen, muss der von der Beschwerdeführerin für den Stichtag (Rechnung vom 15. Januar 2013) festgelegte Kaufpreis von Fr. 175'000.--\ndennoch als erheblich zu tief unter dem Verkehrswert erscheinen. Denn wie die\nVorinstanzen zu Recht einwenden (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.5), wäre\nbei den erst im Nachhinein erhobenen Angebotspreisen der zwischenzeitliche\nnutzungs- und altersbedingte Wertverlust in jedem Fall noch aufzurechnen, und\nmüssten die erhobenen Angebotspreise auch (ungeachtet der Kaufkraftparitäten)\nzu dem am Stichtag massgebenden Kurs von Euro (EUR) in Schweizer Franken\n(Jahresendkurs per 31.12.2012: EUR 1 = CHF 1.2068) umgerechnet werden.\nZudem wären weitere Kosten im Zusammenhang mit der Einfuhr von im Ausland\ngekauften Motorbooten in die Schweiz (Verzollung, Transport, Mehrwertsteuer,\nHomologation und Zulassung, usw.) hinzuzurechnen. Vor allem aber sind im vorliegenden Fall auch noch die zusätzlichen Investitionen für Elektro-Installationen\nvon Fr. 32'812.-- zu berücksichtigen. Der Meinung der Beschwerdeführerin, dass\ndiese Mehrkosten nicht oder nur mit ca. Fr. 5'000.-- nach der zweiten Saison aufzurechnen seien (Beschwerde, Ziff. 3.1), kann nicht gefolgt werden. Werden diese zusätzlich getätigten Investitionen (ungeachtet der Möglichkeit der Sofortabschreibungen im Kanton Schwyz) beim späteren Verkauf des Kaufobjektes nach\n(nur gerade knapp) zwei Saisons an den Hauptaktionär und Verwaltungsratspräsidenten (zu einem untersetzten Preis) nicht entsprechend überwälzt, wird zu\nRecht (auch bezüglich dieser Kosten) auf eine verdeckte Gewinnausschüttung\nerkannt (vgl. hierzu auch Entscheid VGer BS vom 13.6.2006 publiziert in BStPra\n5/2007 S. 441-445 [unterlassene Überwälzung von Renovationskosten], abrufbar\nunter www.steuerverwaltung.bs.ch/steuersystem/steuerrechtsprechung).\n\n4.6 Bei der Prüfung der geschäftsmässigen Begründetheit des Abschreibungsaufwands kommt hinzu, dass sich unweigerlich die Frage stellen muss, ob das\n\n9\nMotorboot von der Beschwerdeführerin überhaupt (ausschliesslich) zu geschäftlichen Zwecken benötigt worden ist und nicht (zumindest teilweise auch) der privaten Nutzung gedient hat. Wie den Akten entnommen werden kann, erfolgte durch\ndie Eidg. Steuerverwaltung für die Nutzung des Motorbootes ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit in den Steuerperioden 01.10.2010-31.12.2012 für die\nZeit 01.08.2011-31.12.2011 und 01.01.2011-31.12.2012 eine Vorsteuerkorrektur\n(aufgrund Verwendung ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit) durch Versteuerung der Umsätze auf dem annäherungsweise ermittelten Jahresmietpreis\n(+10% nicht direkt zuordenbare Aufwendungen und Gewinn) für die Nutzung des\nMotorbootes ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit (vgl. Einspracheakten\n2013 act. 104 u. 106). Der enge Konnex zum Unternehmenszweck, woraus sich\neine geschäftsmässige Begründetheit ableiten liesse, ist demnach nicht oder jedenfalls nur teilweise gegeben. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es daher im\nErgebnis nicht zu beanstanden, dass die Abschreibung des Buchwertes auf den\nEntnahmewert von Fr. 175'000.-- nicht vollumfänglich als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt und eine (zumindest) teilweise Aufrechnung im\nGewinn von Fr. 50'000.-- vorgenommen wurde. Die Vorinstanzen haben ihr Ermessen damit nicht überschritten.\n\n4.7 Schliesslich vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Ziff. 2), dass es sich beim Käufer des Motorbootes zwar um den Aktionär mit der grössten Beteiligung handle, dieser aber nicht die Aktienmehrheit\nbesitze, und sämtliche Aktionäre dem Verkauf zum Preis von Fr. 175'000.-- zugestimmt hätten, das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht auszuschliessen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin braucht nicht\nzwingend eine Mehrheitsbeteiligung vorzuliegen. Nach der herrschenden Lehre\nund Rechtsprechung genügt es, wenn (zum objektiven Tatbestandsmerkmal des\nBeteiligungsverhältnisses bzw. der Gesellschaftereigenschaft) die Beherrschungsmöglichkeit gegenüber der leistenden Gesellschaft gegeben ist (vgl.\nhierzu Brülisauer/Mühlemann, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,\n3. Aufl. 2017, N 261 ff. zu Art. 58 DBG). Als Verwaltungsratspräsident (mit Einzelunterschrift) nahm dieser zugleich im Verwaltungsrat eine Schlüsselposition\nein und konnte bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der Beschwerdeführerin nehmen. Die Beherrschungsmöglichkeit gegenüber der leistenden Gesellschaft genügt, damit der Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung\nerfüllt werden kann. Die Tatsache, dass dieser bloss Minderheitsaktionär (ohne\nMehrheitsbeteiligung) ist, vermag auch die geschäftsmässige Begründetheit der\nLeistung nicht zu rechtfertigen.\n\n10\n5. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, soweit\ndarauf eingetreten werden kann, weshalb sie abzuweisen ist. Dem Ausgang des\nVerfahrens entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin zu überbinden\n(§ 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP).\n\n11\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n"}