{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-111_2018-08-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3f96c3ef9358e8f8587833acaab23b18"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-111_2018-08-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_111_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29be3d9af9d62f4c43385057277b86c4a0fc48cdf9cb83653bedbf6209e8881570cd1d50e7eab77d69f2b61320cabba45d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29be3d9af9d62f4c43385057277b86c4a0fc48cdf9cb83653bedbf6209e8881570cd1d50e7eab77d69f2b61320cabba45d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_111", "Checksum": "bc3b21d3afb2156fb18f44d2e817cd21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.08.2018 II 2017 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagung 2013; geldwerte Leistung) | Einkommens- und Vermögenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:24:26", "Checksum": "37c56e083caaee732c2f13bc0f30fdd1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.08.2018 II 2017 111\nRegeste:\nGewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagung 2013; geldwerte Leistung) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\n4.2 Die Vorinstanzen veranschlagen den Verkehrswert für den Verkauf des\nMotorbootes auf Fr. 225'000.--. Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust eines Aktivums werde durch Abschreibungen berücksichtigt. Gemäss \"Merkblatt A\n1995 – Schifffahrt\" der Eidg. Steuerverwaltung würden die ordentlichen Abschreibungen auf dem Buchwert für den nutzungs- und altersbedingten Wertverlust im Zeitraum August 2011 bis Januar 2013 für 17 Monate gerechnet 17% der\ngesamten Anlagekosten von Fr. 297'812.-- (Erwerbspreis Fr. 265'000.-- zzgl. zusätzliche Investitionen Fr. 32'812.--) betragen. Daraus ergebe sich eine ordentliche Abschreibung von Fr. 50'628.--. Indem eine Abschreibung von gesamthaft\nFr. 72'812.-- akzeptiert und lediglich Fr. 50'000.-- als geldwerte Leistung aufgerechnet worden sei, sei eine höhere Abschreibung auf den Zusatzinvestitionen\ngewährt worden. Es seien jedoch keine Gründe ersichtlich, die Zusatzinvestitionen beim Verkauf vollständig abzuschreiben (vgl. angefochtener Entscheid\nErw. 3.3). Zudem sei es unwahrscheinlich, dass im Vergleich zum Neupreis des\nMotorbootes im Mai 2007 von ungefähr Fr. 440'000.-- nach dem Kauf des Motorbootes im August 2011 zum Kaufpreis von Fr. 265'000.-- bis zum Weiterverkauf\nim Januar 2013 nochmals ein Wertverlust im Umfang der geltend gemachten\nAbschreibung von Fr. 122'812.-- entstanden sein soll. Auch in Anbetracht der\nTatsache, dass der Verkehrswert in der neuen Versicherungspolice mit\nFr. 250'000.-- kalkuliert worden sei, erscheine der unter Berücksichtigung der Zusatzinvestitionen ermittelte Verkehrswert von Fr. 225'000.-- (Verkaufspreis\nFr. 175'000.-- zuzüglich Aufrechnung Fr. 50'000.--) nicht überhöht (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.4). Die eingereichten Vergleichsangebote von Motorbooten und der Preisniveauindexvergleich seien zu wenig spezifisch, um eine über\ndie anerkannten Abschreibungen von Fr. 72'812.-- hinausgehende Werteinbusse\nrechtfertigen zu können (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.5). Der Nachweis\nfür die geschäftsmässige Begründetheit einer übermässigen Abschreibung bzw.\n\n7\nden tieferen Wiederverkaufswert des Bootes sei nicht erbracht worden (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.6).\n\n4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich für den vereinbarten Entnahmepreis\nvon Fr. 175'000.-- im Wesentlichen darauf, dass ein Bootskauf sich nicht nach irgendwelchen Abschreibungen richte, sondern nach Angebot und Nachfrage (vgl.\nBeschwerde, Ziff. 3.2). Das Boot sei massiv über dem Verkehrswert versichert\ngewesen (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.3/3.4). Man habe nach bestem Wissen und\nGewissen versucht, nach Eingang der Veranlagungsverfügung vom 14. Juni\n2015 bereits am 24. Juli 2015 vergleichbare Boote auf dem Markt zu finden und\nzu vergleichen. Die Preise hätten im Jahr 2015 zwischen EUR 85'000 und\nEUR 150'000 gelegen. Die Boote kosteten heute noch im Jahr 2017 durchschnittlich EUR 99'500 bzw. EUR 112'950 (vgl. Bf-act. 2 u. 3). Bei den Booten gebe es\nkeinen feststellbaren Unterschied, in welchem Land in Europa es gekauft oder\nverkauft werde. Den Unterschied könne nur die Wartung, die Betriebsstunden\nund der Zustand machen. Die Kaufkraftparitäten belegten dies zudem (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.5).\n\n4.4 Der Beschwerdeführerin kann insofern beigepflichtet werden, dass sich der\nVerkehrswert grundsätzlich nicht einfach dadurch ermitteln lässt, indem von den\ngesamten Anlagekosten (Erwerbspreis zzgl. Zusatzinvestitionen) ausgegangen\nwird und davon die zulässigen (planmässigen) Abschreibungen abgezogen werden (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.3.). Die ordentlichen (periodischen, regelmässigen) Abschreibungen bilden regelmässig nicht genau den tatsächlichen\nWertverlust ab, auch wenn sie steuerlich als geschäftsmässig begründet gelten,\nsofern die in den Merkblättern vorgegebenen Abschreibungssätze eingehalten\nwerden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich um Pauschalen handelt,\ndie im Einzelfall nicht dem nutzungs- und altersbedingten Wertverlust und daher\nder effektiven Wertverminderung eines Vermögensgegenstandes entsprechen.\nAuch aus den Versicherungswerten lassen sich nicht ohne weiteres hinreichend\nzuverlässige Schlüsse auf den Verkehrswert ziehen, da bei den Angaben in den\nVersicherungspolicen regelmässig mit einem höheren Marktpreis gerechnet wird\n(vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.4). Im Sinne von Hilfsinstrumenten können\ndiese Werte dennoch in die Beurteilung eines Verkehrswertes einfliessen. Beim\nVersicherungswert hat die Vorinstanz der erwähnten Höherbewertung zudem mit\neinem Einschlag von rund 10 % (Versicherungswert von Fr. 250'000.--; ermittelter Verkehrswert von Fr. 225'000.--) Rechnung getragen.\n\nUmgekehrt ist es aber auch fraglich, ob und/oder inwieweit die von der Beschwerdeführerin im Nachhinein aufgrund von Verkaufsangeboten auf bekannten\nInternet-Bootsbörsen (www.theyachtmarket.com; www.yachtworld.com) erhobe-\n8\nnen Angebotspreise genügend aussagekräftig (repräsentativ) sind. Es lässt sich\nnicht näher überprüfen, ob sich die herangezogenen Vergleichsobjekte in Bezug\nauf den Zustand und die Ausstattung mit dem vorliegenden Boot vergleichen lassen und ob den Angebotspreisen im Einzelfall auch keine unüblichen Verhältnisse (z.B. Notverkauf) zugrunde liegen. Das fällt umso mehr ins Gewicht, als die\nvon der Beschwerdeführerin erhobenen Angebotspreise eine auffallend grosse\nBandbreite aufweisen und letztlich auch (noch) keine tatsächlich gehandelten\nPreise darstellen.\n\n"}