{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-111_2018-08-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3f96c3ef9358e8f8587833acaab23b18"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-111_2018-08-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_111_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29be3d9af9d62f4c43385057277b86c4a0fc48cdf9cb83653bedbf6209e8881570cd1d50e7eab77d69f2b61320cabba45d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29be3d9af9d62f4c43385057277b86c4a0fc48cdf9cb83653bedbf6209e8881570cd1d50e7eab77d69f2b61320cabba45d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_111", "Checksum": "bc3b21d3afb2156fb18f44d2e817cd21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Diese Form der geldwerten Leistung wurde früher als \"stille Kapitalentnahme\" oder als \"Gewinnvorwegnahme\" bezeichnet, obwohl handelsrechtlich gar\nkeine Gewinne \"vorweggenommen\" werden können. Solche Ertragsverzichte liegen vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder diesem\nnahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung\nerbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde\n(dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_272/2011 vom 5.12.2011 Erw. 3.3.1). Die\nVoraussetzungen für die Annahme und für die Bemessung der Gewinnvorweg-\n\n5\nnahmen (bzw. Ertragsverzichte) richten sich nach den gleichen Grundsätzen wie\nbei den übrigen geldwerten Leistungen (BGE 113 Ib 23 Erw. 2d S. 25 f.).\n\n3.4 Was die Beweislast anbetrifft, gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörden\ndie objektive Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und\ndie steuerpflichtige Person diejenige für steueraufhebende und mindernde Tatsachen trägt (BGE 133 II 153 Erw. 4.3 S. 158).\n\nBei einem von der steuerpflichtigen Gesellschaft erfolgswirksam verbuchten Aufwandposten liegt es damit grundsätzlich an dieser, den Nachweis zu erbringen,\ndass diese Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_697/2014 vom 1.5.2015 Erw. 2.3; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2015 und 2C_233/2015 vom 20.8.2015 Erw. 5.1). Kann sie hierfür sachliche Gründe, das heisst genügende Tatsachen für den Nachweis der\ngeschäftsmässigen Begründetheit anführen, kommt der aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a\nDBG abgeleitete Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die\nSteuerbilanz zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2013 und\n2C_274/2013 vom 16.7.2013 Erw. 3.3 publiziert in StE 2013 B 93.5 27; siehe\nauch Urteil des Bundesgerichts 2C_644/2013 vom 21.10.2013 Erw. 3.2).\n\nBezieht ein Beteiligter unbestrittenermassen Leistungen von der Gesellschaft, so\nstellt sich die Frage, ob diesen Leistungen eine angemessene Gegenleistung\ngegenübersteht. Der Nachweis der Gegenleistung ist dabei grundsätzlich durch\ndie Verbuchung von Leistungen des Beteiligten an die Gesellschaft als erbracht\nanzusehen (Massgeblichkeit der Handelsbilanz). Ist von der grundsätzlichen\nMassgeblichkeit der Handelsbilanz auszugehen, trägt die Steuerverwaltung die\nBeweislast dafür, dass die Gegenleistung nicht angemessen ist (d.h. einem Drittvergleich nicht standhält). Hat die Steuerverwaltung ein solches Missverhältnis\nzwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache der steuerpflichtigen Gesellschaft, die damit begründete Vermutung zu entkräften, dass die Leistung ihren Ursprung bloss in den engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Leistungsempfänger hat, und den objektiven\nZusammenhang des Aufwandpostens mit der Unternehmenstätigkeit zu beweisen; misslingt dieser Beweis, trägt die steuerpflichtige Gesellschaft die Folgen\nder Beweislosigkeit (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_1157/2016 und\n2C_1158/2016 vom 2.11.2017 Erw. 4.2.3; 2C_51/2016 und 2C_52/2016 vom\n10.8.2016 Erw. 2.1; 2C_30/2010 vom 19.5.2010 Erw. 2.3).\n\n4.1 Als massgeblicher Verkehrswert gilt der Erlös, der am Stichtag bei einem\nVerkauf an einen unabhängigen Dritten hätte erzielt werden können. Als Verkehrswert wird im Allgemeinen der Wert verstanden, zu welchem eine Sache\n\n6\noder ein Vermögenswert am freien Markt zu einem bestimmten Zeitpunkt veräussert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1036/2014 und\n2C_1037/2014 vom 21.4.2015 Erw. 3 publiziert in: Schwyzer Steuerpraxis [StPS]\n2015 S. 14 ff.). Der Verkehrswert eines Vermögensgegenstandes ist in der Regel\nin erster Linie marktorientiert anhand von Vergleichspreisen zu ermitteln. Was ein\nunabhängiger Dritter auf dem freien Markt bezahlt hätte, lässt sich am zuverlässigsten aufgrund der tatsächlich gehandelten Preise, also nach der Vergleichsmethode ermitteln (siehe BGE 115 Ib 408 Erw. 2c S. 410 f. betreffend Vorrang\nder Vergleichsmethode bei der Grundstücksbewertung). Bei der Ermittlung des\nVerkehrswertes handelt es sich zum Teil um eine Ermessensfrage (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 2A.5/2002 vom 3.7.2002 Erw. 2.3).\n\n"}