{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-111_2018-08-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3f96c3ef9358e8f8587833acaab23b18"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-111_2018-08-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_111_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29be3d9af9d62f4c43385057277b86c4a0fc48cdf9cb83653bedbf6209e8881570cd1d50e7eab77d69f2b61320cabba45d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29be3d9af9d62f4c43385057277b86c4a0fc48cdf9cb83653bedbf6209e8881570cd1d50e7eab77d69f2b61320cabba45d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_111", "Checksum": "bc3b21d3afb2156fb18f44d2e817cd21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.08.2018 II 2017 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagung 2013; geldwerte Leistung) | Einkommens- und Vermögenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:24:26", "Checksum": "37c56e083caaee732c2f13bc0f30fdd1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.08.2018 II 2017 111\nRegeste:\nGewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagung 2013; geldwerte Leistung) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\nIn tatsächlicher Hinsicht kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin\nmit Kaufvertrag vom 28. Juli 2011 (Liefertermin: 10.8.2011) von der C.________\n\n3\nAG das Motorboot Cranchi Endurance 41, Jahrgang 2007, zum Preis von\nFr. 265'000.-- (inkl. MWST) kaufte (vgl. Einspracheakten 2013 act. 102). Gemäss\nRechnung der D.________ GmbH vom 13. November 2011 tätigte die Beschwerdeführerin sodann zusätzliche Investitionen für Elektro-Installationen von\nFr. 32'812.40 (inkl. MWST) (vgl. Einspracheakten 2013 act. 103). Mit Rechnung\nvom 15. Januar 2013 verkaufte die Beschwerdeführerin das Motorboot inkl. Zubehör zum Preis von Fr. 175'000.-- (inkl. MWST) an den Hauptaktionär und Verwaltungsratspräsidenten (vgl. Einspracheakten 2013 act. 105).\n\nDie Steuerverwaltung veranschlagte dagegen für den Verkauf des Motorbootes\nunter Berücksichtigung der Zusatzinvestitionen einen Verkehrswert von\nFr. 225'000.--. Die von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom August\n2011 bis Januar 2013 (17 Monate) geltend gemachte erforderliche Abschreibung\ndes Buchwertes auf den Entnahmewert von Fr. 175'000.-- erachtete die Steuerverwaltung im Umfang von Fr. 50'000.-- nicht als geschäftsmässig begründet und\nnahm deshalb in der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin eine entsprechende Aufrechnung im Gewinn vor.\n\n3.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Person setzt sich gemäss\nArt. 58 Abs. 1 DBG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter\nBerücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (Bst. a), allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand\nverwendet werden (Bst. b), sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne\n(Bst. c). Die Regelungen im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) bzw. im kantonalen Recht bezüglich des geschäftsmässig begründeten Aufwandes (Art. 24\nAbs. 1 Bst. a StHG bzw. § 64 Abs. 1 Bst. b StG/SZ) und der nicht gutgeschriebenen Erträge (Art. 24 Abs. 1 Bst. b StHG bzw. § 64 Abs. 1 Bst. c StG/SZ) stimmen\ndamit inhaltlich überein. Nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem\nAufwand gehören gemäss Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG (bzw. entspr. § 64 Abs. 1\nBst. b StG/SZ) insbesondere: Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder\nWertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens; geschäftsmässig\nnicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen; Einlagen in die Reserven;\nEinzahlung auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie\nnicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen sowie offene und verdeckte\nGewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an\nDritte.\n\n3.2 Die Frage, ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beantwortet die\nBetriebs- oder Unternehmenswirtschaftslehre. Geschäftsmässig begründet sind\n4\nKosten, wenn sie aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen;\nnach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet,\nwenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmenswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen. Somit muss alles, was\nnach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden\nAufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen\nund gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war. Nicht dazu zählen\nnamentlich Aufwendungen, welche die Gesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person erbringt. Sie\ndürfen nicht unter dem Vorwand von Geschäfts- oder Repräsentationsspesen\nals Geschäftsaufwand verbucht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts\n2C_697/2014 vom 1.5.2015 Erw. 2.2; 2C_273/2013 und 2C_274/2013 vom\n16.7.2013 Erw. 3.2 publiziert in StE 2013 B 93.5 27).\n\n3.3 Zum steuerbaren Reingewinn gehören praxisgemäss namentlich Zuwendungen der Gesellschaft an die Anteilsinhaber oder ihnen nahe stehende Dritte,\ndie einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht in gleichem Masse gewährt würden. Solche geldwerten Leistungen sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige\nGegenleistung erhält, (b) der Aktionär bzw. Gesellschafter direkt oder indirekt\n(z.B. über eine ihm nahe stehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre,\ndie Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 140 II 88 Erw. 4.1 S. 92 f.;\nBGE 131 II 593 Erw. 5.1 S. 607; BGE 82 I 288 Erw. 1 S. 291 f.).\n\n"}