{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-111_2018-08-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3f96c3ef9358e8f8587833acaab23b18"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-111_2018-08-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_111_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29be3d9af9d62f4c43385057277b86c4a0fc48cdf9cb83653bedbf6209e8881570cd1d50e7eab77d69f2b61320cabba45d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29be3d9af9d62f4c43385057277b86c4a0fc48cdf9cb83653bedbf6209e8881570cd1d50e7eab77d69f2b61320cabba45d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_111", "Checksum": "bc3b21d3afb2156fb18f44d2e817cd21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Frank Lampert, Richter\nMLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber\n\nParteien A.________ AG,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nKantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung\nfür die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15,\nPostfach 1232, 6431 Schwyz,\nVorinstanzen,\n\nGegenstand Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagung 2013;\ngeldwerte Leistung)\nSachverhalt:\n\nA. Die A.________ AG wurde per 26. Oktober 2010 mit Sitz in\nU.________/SZ gegründet. Sie bezweckt Promotion und Verwaltung von\nLiegenschaften; kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, Grundeigentum\nerwerben, belasten, veräussern und verwalten, Finanzierungen für eigene oder\nfremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für\nTochtergesellschaften und Dritte eingehen. Das Aktienkapital besteht seit 23. Mai\n2013 aus 10'000 Namenaktien zu einem Nennwert von je Fr. 100.--.\nHauptaktionär mit einer Beteiligung von 48% ist B.________ (gemäss Aktienbuch\nab 01.01.2013), welcher zugleich auch die Funktion als Verwaltungsratspräsident\n(mit Einzelunterschrift) neben zwei weiteren Verwaltungsräten (mit\nKollektivunterschrift zu zweien) einnimmt.\n\nMit Veranlagungsverfügung 2013 vom 14. Juli 2015 wurde die A.________ AG\nkantonal mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 3'193'300.-- (satzbestimmend: Fr. 3'373'300.--) und mit einem steuerbaren Kapital von Fr. 13'119'000.--\n(satzbestimmend: Fr. 13'119'000.--) sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Reingewinn von Fr. 3'373'300.-- veranlagt. U.a. wurden abweichend zur Selbstdeklaration bei der Berechnung des steuerbaren\nReingewinns Fr. 50'000.-- als geldwerte Leistung aus der unterpreislichen Veräusserung des Motorbootes Cranchi Endurance 41 (Jahrgang 2007) an den\nHauptaktionär B.________ aufgerechnet.\n\nB. Gegen die Aufrechnung erhob die A.________ AG am 20. Juli 2015 bei der\nSteuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (StK/VdBSt) Einsprache (vgl. Einspracheakten 2013 act. 66), welche diese mit Einspracheentscheid vom 24. November 2017 abwies (vgl. Einspracheakten 2013 act. 1 ff.).\n\nC. Gegen den Einspracheentscheid der StK/VdBSt vom 24. November 2017\nerhebt die A.________ AG mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 (Postaufgabe)\nBeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 schliesst die StK/VdBSt auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Soweit die Beschwerdeführerin Aufsichtsbeschwerde erhebt, da die Prüfung der Unterlagen nicht korrekt erfolgt sei, und dazu Rechtsverzögerungsbeschwerde, da die Einsprache seit dem 20. Juli 2015 bei der Steuerkommission\n\n2\ngelegen habe, welche sich mit dem Einspracheentscheid vom 24. November\n2017 über zwei Jahre Zeit genommen habe, braucht hier darauf nicht weiter eingegangen zu werden.\n\nGegenüber der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt der Aufsichtsbeschwerde nur subsidiäre Bedeutung zu. Fehler bei der Sachverhaltsermittlung\nund der Beweiswürdigung können mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde gerügt werden, weshalb die Aufsichtsbeschwerde insofern unzulässig\nist (vgl. § 85 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009).\n\nWegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie wegen anderen Verletzungen von Amtspflichten kann bei der übergeordneten Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde geführt werden (§ 86 Abs. 1 JG). Der Vollzug des kantonalen\nSteuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 steht jedoch unter\nder Aufsicht des Regierungsrates (§ 122 Abs. 1 StG). Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember\n1990 steht unter der Aufsicht des Finanzdepartements; der Regierungsrat hat die\nOberaufsicht (§ 2 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über\ndie direkte Bundessteuer [VVzDBG; SRSZ 171.111] vom 20.12.1994). Mithin\nfehlt es an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde.\n\nSoweit gestützt auf § 128 StG (betreffend die kantonalen Steuern) und § 3\nVVzDBG (betreffend die direkte Bundessteuer) von der Anwendbarkeit von § 6\nAbs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni\n1974 auszugehen ist, wonach die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung den Verfügungen gleichgestellt ist, ist die am 21. Dezember 2017 eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels Rechtsschutzinteresse zudem\nals gegenstandslos zu betrachten, nachdem bereits zuvor am 24. November\n2017 über die Einsprache der Beschwerdeführerin entschieden worden war.\n\n2. Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Frage,\nob die Beschwerdeführerin durch den Verkauf des Motorboots Cranchi Endurance 41 zu einem Verkaufspreis von Fr. 175'000.-- (inkl. MWST) an den Hauptaktionär und Verwaltungsratspräsidenten eine verdeckte Gewinnausschüttung\nvorgenommen hat. Umstritten und zu prüfen ist daher, ob der Verkaufspreis von\nFr. 175'000.--, der zu der nicht anerkannten Abschreibung von Fr. 122'812.-- geführt hat, dem Verkehrswert entsprochen hat oder (erheblich) darunter (Aufrechnung im Gewinn Fr. 50'000.--) gelegen ist.\n\n"}