Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2017 111 Entscheid vom 20. August 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagung 2013; geldwerte Leistung) Sachverhalt: A. Die A.________ AG wurde per 26. Oktober 2010 mit Sitz in U.________/SZ gegründet. Sie bezweckt Promotion und Verwaltung von Liegenschaften; kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten, Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Das Aktienkapital besteht seit 23. Mai 2013 aus 10'000 Namenaktien zu einem Nennwert von je Fr. 100.--. Hauptaktionär mit einer Beteiligung von 48% ist B.________ (gemäss Aktienbuch ab 01.01.2013), welcher zugleich auch die Funktion als Verwaltungsratspräsident (mit Einzelunterschrift) neben zwei weiteren Verwaltungsräten (mit Kollektivunterschrift zu zweien) einnimmt. Mit Veranlagungsverfügung 2013 vom 14. Juli 2015 wurde die A.________ AG kantonal mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 3'193'300.-- (satzbestim- mend: Fr. 3'373'300.--) und mit einem steuerbaren Kapital von Fr. 13'119'000.-- (satzbestimmend: Fr. 13'119'000.--) sowie bundessteuerlich mit einem steuerba- ren und satzbestimmenden Reingewinn von Fr. 3'373'300.-- veranlagt. U.a. wur- den abweichend zur Selbstdeklaration bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns Fr. 50'000.-- als geldwerte Leistung aus der unterpreislichen Ver- äusserung des Motorbootes Cranchi Endurance 41 (Jahrgang 2007) an den Hauptaktionär B.________ aufgerechnet. B. Gegen die Aufrechnung erhob die A.________ AG am 20. Juli 2015 bei der Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (StK/VdBSt) Ein- sprache (vgl. Einspracheakten 2013 act. 66), welche diese mit Einspracheent- scheid vom 24. November 2017 abwies (vgl. Einspracheakten 2013 act. 1 ff.). C. Gegen den Einspracheentscheid der StK/VdBSt vom 24. November 2017 erhebt die A.________ AG mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. D. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 schliesst die StK/VdBSt auf Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Soweit die Beschwerdeführerin Aufsichtsbeschwerde erhebt, da die Prü- fung der Unterlagen nicht korrekt erfolgt sei, und dazu Rechtsverzögerungsbe- schwerde, da die Einsprache seit dem 20. Juli 2015 bei der Steuerkommission 2 gelegen habe, welche sich mit dem Einspracheentscheid vom 24. November 2017 über zwei Jahre Zeit genommen habe, braucht hier darauf nicht weiter ein- gegangen zu werden. Gegenüber der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt der Aufsichtsbe- schwerde nur subsidiäre Bedeutung zu. Fehler bei der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung können mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Be- schwerde gerügt werden, weshalb die Aufsichtsbeschwerde insofern unzulässig ist (vgl. § 85 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie wegen anderen Ver- letzungen von Amtspflichten kann bei der übergeordneten Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbeschwerde geführt werden (§ 86 Abs. 1 JG). Der Vollzug des kantonalen Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 steht jedoch unter der Aufsicht des Regierungsrates (§ 122 Abs. 1 StG). Der Vollzug des Bundes- gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 steht unter der Aufsicht des Finanzdepartements; der Regierungsrat hat die Oberaufsicht (§ 2 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [VVzDBG; SRSZ 171.111] vom 20.12.1994). Mithin fehlt es an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der Auf- sichtsbeschwerde. Soweit gestützt auf § 128 StG (betreffend die kantonalen Steuern) und § 3 VVzDBG (betreffend die direkte Bundessteuer) von der Anwendbarkeit von § 6 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 auszugehen ist, wonach die unrechtmässige Verweigerung oder Verzöge- rung den Verfügungen gleichgestellt ist, ist die am 21. Dezember 2017 einge- reichte Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels Rechtsschutzinteresse zudem als gegenstandslos zu betrachten, nachdem bereits zuvor am 24. November 2017 über die Einsprache der Beschwerdeführerin entschieden worden war. 2. Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch den Verkauf des Motorboots Cranchi Endu- rance 41 zu einem Verkaufspreis von Fr. 175'000.-- (inkl. MWST) an den Haupt- aktionär und Verwaltungsratspräsidenten eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen hat. Umstritten und zu prüfen ist daher, ob der Verkaufspreis von Fr. 175'000.--, der zu der nicht anerkannten Abschreibung von Fr. 122'812.-- ge- führt hat, dem Verkehrswert entsprochen hat oder (erheblich) darunter (Aufrech- nung im Gewinn Fr. 50'000.--) gelegen ist. In tatsächlicher Hinsicht kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 28. Juli 2011 (Liefertermin: 10.8.2011) von der C.________ 3 AG das Motorboot Cranchi Endurance 41, Jahrgang 2007, zum Preis von Fr. 265'000.-- (inkl. MWST) kaufte (vgl. Einspracheakten 2013 act. 102). Gemäss Rechnung der D.________ GmbH vom 13. November 2011 tätigte die Be- schwerdeführerin sodann zusätzliche Investitionen für Elektro-Installationen von Fr. 32'812.40 (inkl. MWST) (vgl. Einspracheakten 2013 act. 103). Mit Rechnung vom 15. Januar 2013 verkaufte die Beschwerdeführerin das Motorboot inkl. Zu- behör zum Preis von Fr. 175'000.-- (inkl. MWST) an den Hauptaktionär und Ver- waltungsratspräsidenten (vgl. Einspracheakten 2013 act. 105). Die Steuerverwaltung veranschlagte dagegen für den Verkauf des Motorbootes unter Berücksichtigung der Zusatzinvestitionen einen Verkehrswert von Fr. 225'000.--. Die von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom August 2011 bis Januar 2013 (17 Monate) geltend gemachte erforderliche Abschreibung des Buchwertes auf den Entnahmewert von Fr. 175'000.-- erachtete die Steuer- verwaltung im Umfang von Fr. 50'000.-- nicht als geschäftsmässig begründet und nahm deshalb in der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin eine entsprechen- de Aufrechnung im Gewinn vor. 3.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Person setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (Bst. a), allen vor Berech- nung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftser- gebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (Bst. b), sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebe- nen Erträgen mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (Bst. c). Die Regelungen im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) bzw. im kan- tonalen Recht bezüglich des geschäftsmässig begründeten Aufwandes (Art. 24 Abs. 1 Bst. a StHG bzw. § 64 Abs. 1 Bst. b StG/SZ) und der nicht gutgeschriebe- nen Erträge (Art. 24 Abs. 1 Bst. b StHG bzw. § 64 Abs. 1 Bst. c StG/SZ) stimmen damit inhaltlich überein. Nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand gehören gemäss Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG (bzw. entspr. § 64 Abs. 1 Bst. b StG/SZ) insbesondere: Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens; geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen; Einlagen in die Reserven; Einzahlung auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen sowie offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte. 3.2 Die Frage, ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beantwortet die Betriebs- oder Unternehmenswirtschaftslehre. Geschäftsmässig begründet sind 4 Kosten, wenn sie aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen; nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmenswirtschaftlich in einem unmittel- baren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen. Somit muss alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten ge- rechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt wer- den. Dabei spielt keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war. Nicht dazu zählen namentlich Aufwendungen, welche die Gesellschaft einzig für den privaten Le- bensaufwand des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person erbringt. Sie dürfen nicht unter dem Vorwand von Geschäfts- oder Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand verbucht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_697/2014 vom 1.5.2015 Erw. 2.2; 2C_273/2013 und 2C_274/2013 vom 16.7.2013 Erw. 3.2 publiziert in StE 2013 B 93.5 27). 3.3 Zum steuerbaren Reingewinn gehören praxisgemäss namentlich Zuwen- dungen der Gesellschaft an die Anteilsinhaber oder ihnen nahe stehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht in gleichem Masse ge- währt würden. Solche geldwerten Leistungen sind nach der Rechtsprechung im- mer dann anzunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (b) der Aktionär bzw. Gesellschafter direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahe stehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil er- hält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leis- tung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 140 II 88 Erw. 4.1 S. 92 f.; BGE 131 II 593 Erw. 5.1 S. 607; BGE 82 I 288 Erw. 1 S. 291 f.). Zu den geldwerten Leistungen zählen auch Ertragsverzichte zugunsten des Akti- onärs oder einer ihm nahestehenden Person, die bei der Gesellschaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinnes führen. Diese Form der geldwerten Leistung wurde früher als "stille Kapitalent- nahme" oder als "Gewinnvorwegnahme" bezeichnet, obwohl handelsrechtlich gar keine Gewinne "vorweggenommen" werden können. Solche Ertragsverzichte lie- gen vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilwei- se verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde (dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_272/2011 vom 5.12.2011 Erw. 3.3.1). Die Voraussetzungen für die Annahme und für die Bemessung der Gewinnvorweg- 5 nahmen (bzw. Ertragsverzichte) richten sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei den übrigen geldwerten Leistungen (BGE 113 Ib 23 Erw. 2d S. 25 f.). 3.4 Was die Beweislast anbetrifft, gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörden die objektive Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person diejenige für steueraufhebende und mindernde Tat- sachen trägt (BGE 133 II 153 Erw. 4.3 S. 158). Bei einem von der steuerpflichtigen Gesellschaft erfolgswirksam verbuchten Auf- wandposten liegt es damit grundsätzlich an dieser, den Nachweis zu erbringen, dass diese Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_697/2014 vom 1.5.2015 Erw. 2.3; siehe auch Urteil des Bundes- gerichts 2C_232/2015 und 2C_233/2015 vom 20.8.2015 Erw. 5.1). Kann sie hier- für sachliche Gründe, das heisst genügende Tatsachen für den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit anführen, kommt der aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a DBG abgeleitete Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2013 und 2C_274/2013 vom 16.7.2013 Erw. 3.3 publiziert in StE 2013 B 93.5 27; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_644/2013 vom 21.10.2013 Erw. 3.2). Bezieht ein Beteiligter unbestrittenermassen Leistungen von der Gesellschaft, so stellt sich die Frage, ob diesen Leistungen eine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Der Nachweis der Gegenleistung ist dabei grundsätzlich durch die Verbuchung von Leistungen des Beteiligten an die Gesellschaft als erbracht anzusehen (Massgeblichkeit der Handelsbilanz). Ist von der grundsätzlichen Massgeblichkeit der Handelsbilanz auszugehen, trägt die Steuerverwaltung die Beweislast dafür, dass die Gegenleistung nicht angemessen ist (d.h. einem Dritt- vergleich nicht standhält). Hat die Steuerverwaltung ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache der steuerpflich- tigen Gesellschaft, die damit begründete Vermutung zu entkräften, dass die Leis- tung ihren Ursprung bloss in den engen persönlichen und wirtschaftlichen Bezie- hungen zwischen Gesellschaft und Leistungsempfänger hat, und den objektiven Zusammenhang des Aufwandpostens mit der Unternehmenstätigkeit zu bewei- sen; misslingt dieser Beweis, trägt die steuerpflichtige Gesellschaft die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_1157/2016 und 2C_1158/2016 vom 2.11.2017 Erw. 4.2.3; 2C_51/2016 und 2C_52/2016 vom 10.8.2016 Erw. 2.1; 2C_30/2010 vom 19.5.2010 Erw. 2.3). 4.1 Als massgeblicher Verkehrswert gilt der Erlös, der am Stichtag bei einem Verkauf an einen unabhängigen Dritten hätte erzielt werden können. Als Ver- kehrswert wird im Allgemeinen der Wert verstanden, zu welchem eine Sache 6 oder ein Vermögenswert am freien Markt zu einem bestimmten Zeitpunkt ver- äussert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1036/2014 und 2C_1037/2014 vom 21.4.2015 Erw. 3 publiziert in: Schwyzer Steuerpraxis [StPS] 2015 S. 14 ff.). Der Verkehrswert eines Vermögensgegenstandes ist in der Regel in erster Linie marktorientiert anhand von Vergleichspreisen zu ermitteln. Was ein unabhängiger Dritter auf dem freien Markt bezahlt hätte, lässt sich am zuverläs- sigsten aufgrund der tatsächlich gehandelten Preise, also nach der Vergleichs- methode ermitteln (siehe BGE 115 Ib 408 Erw. 2c S. 410 f. betreffend Vorrang der Vergleichsmethode bei der Grundstücksbewertung). Bei der Ermittlung des Verkehrswertes handelt es sich zum Teil um eine Ermessensfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.5/2002 vom 3.7.2002 Erw. 2.3). 4.2 Die Vorinstanzen veranschlagen den Verkehrswert für den Verkauf des Motorbootes auf Fr. 225'000.--. Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust ei- nes Aktivums werde durch Abschreibungen berücksichtigt. Gemäss "Merkblatt A 1995 – Schifffahrt" der Eidg. Steuerverwaltung würden die ordentlichen Ab- schreibungen auf dem Buchwert für den nutzungs- und altersbedingten Wertver- lust im Zeitraum August 2011 bis Januar 2013 für 17 Monate gerechnet 17% der gesamten Anlagekosten von Fr. 297'812.-- (Erwerbspreis Fr. 265'000.-- zzgl. zu- sätzliche Investitionen Fr. 32'812.--) betragen. Daraus ergebe sich eine ordentli- che Abschreibung von Fr. 50'628.--. Indem eine Abschreibung von gesamthaft Fr. 72'812.-- akzeptiert und lediglich Fr. 50'000.-- als geldwerte Leistung aufge- rechnet worden sei, sei eine höhere Abschreibung auf den Zusatzinvestitionen gewährt worden. Es seien jedoch keine Gründe ersichtlich, die Zusatzinvestitio- nen beim Verkauf vollständig abzuschreiben (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.3). Zudem sei es unwahrscheinlich, dass im Vergleich zum Neupreis des Motorbootes im Mai 2007 von ungefähr Fr. 440'000.-- nach dem Kauf des Motor- bootes im August 2011 zum Kaufpreis von Fr. 265'000.-- bis zum Weiterverkauf im Januar 2013 nochmals ein Wertverlust im Umfang der geltend gemachten Abschreibung von Fr. 122'812.-- entstanden sein soll. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Verkehrswert in der neuen Versicherungspolice mit Fr. 250'000.-- kalkuliert worden sei, erscheine der unter Berücksichtigung der Zu- satzinvestitionen ermittelte Verkehrswert von Fr. 225'000.-- (Verkaufspreis Fr. 175'000.-- zuzüglich Aufrechnung Fr. 50'000.--) nicht überhöht (vgl. angefoch- tener Entscheid Erw. 3.4). Die eingereichten Vergleichsangebote von Motorboo- ten und der Preisniveauindexvergleich seien zu wenig spezifisch, um eine über die anerkannten Abschreibungen von Fr. 72'812.-- hinausgehende Werteinbusse rechtfertigen zu können (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.5). Der Nachweis für die geschäftsmässige Begründetheit einer übermässigen Abschreibung bzw. 7 den tieferen Wiederverkaufswert des Bootes sei nicht erbracht worden (vgl. an- gefochtener Entscheid Erw. 3.6). 4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich für den vereinbarten Entnahmepreis von Fr. 175'000.-- im Wesentlichen darauf, dass ein Bootskauf sich nicht nach ir- gendwelchen Abschreibungen richte, sondern nach Angebot und Nachfrage (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.2). Das Boot sei massiv über dem Verkehrswert versichert gewesen (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.3/3.4). Man habe nach bestem Wissen und Gewissen versucht, nach Eingang der Veranlagungsverfügung vom 14. Juni 2015 bereits am 24. Juli 2015 vergleichbare Boote auf dem Markt zu finden und zu vergleichen. Die Preise hätten im Jahr 2015 zwischen EUR 85'000 und EUR 150'000 gelegen. Die Boote kosteten heute noch im Jahr 2017 durchschnitt- lich EUR 99'500 bzw. EUR 112'950 (vgl. Bf-act. 2 u. 3). Bei den Booten gebe es keinen feststellbaren Unterschied, in welchem Land in Europa es gekauft oder verkauft werde. Den Unterschied könne nur die Wartung, die Betriebsstunden und der Zustand machen. Die Kaufkraftparitäten belegten dies zudem (vgl. Be- schwerde, Ziff. 3.5). 4.4 Der Beschwerdeführerin kann insofern beigepflichtet werden, dass sich der Verkehrswert grundsätzlich nicht einfach dadurch ermitteln lässt, indem von den gesamten Anlagekosten (Erwerbspreis zzgl. Zusatzinvestitionen) ausgegangen wird und davon die zulässigen (planmässigen) Abschreibungen abgezogen wer- den (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.3.). Die ordentlichen (periodischen, re- gelmässigen) Abschreibungen bilden regelmässig nicht genau den tatsächlichen Wertverlust ab, auch wenn sie steuerlich als geschäftsmässig begründet gelten, sofern die in den Merkblättern vorgegebenen Abschreibungssätze eingehalten werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich um Pauschalen handelt, die im Einzelfall nicht dem nutzungs- und altersbedingten Wertverlust und daher der effektiven Wertverminderung eines Vermögensgegenstandes entsprechen. Auch aus den Versicherungswerten lassen sich nicht ohne weiteres hinreichend zuverlässige Schlüsse auf den Verkehrswert ziehen, da bei den Angaben in den Versicherungspolicen regelmässig mit einem höheren Marktpreis gerechnet wird (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.4). Im Sinne von Hilfsinstrumenten können diese Werte dennoch in die Beurteilung eines Verkehrswertes einfliessen. Beim Versicherungswert hat die Vorinstanz der erwähnten Höherbewertung zudem mit einem Einschlag von rund 10 % (Versicherungswert von Fr. 250'000.--; ermittel- ter Verkehrswert von Fr. 225'000.--) Rechnung getragen. Umgekehrt ist es aber auch fraglich, ob und/oder inwieweit die von der Be- schwerdeführerin im Nachhinein aufgrund von Verkaufsangeboten auf bekannten Internet-Bootsbörsen (www.theyachtmarket.com; www.yachtworld.com) erhobe- 8 nen Angebotspreise genügend aussagekräftig (repräsentativ) sind. Es lässt sich nicht näher überprüfen, ob sich die herangezogenen Vergleichsobjekte in Bezug auf den Zustand und die Ausstattung mit dem vorliegenden Boot vergleichen las- sen und ob den Angebotspreisen im Einzelfall auch keine unüblichen Verhältnis- se (z.B. Notverkauf) zugrunde liegen. Das fällt umso mehr ins Gewicht, als die von der Beschwerdeführerin erhobenen Angebotspreise eine auffallend grosse Bandbreite aufweisen und letztlich auch (noch) keine tatsächlich gehandelten Preise darstellen. 4.5 Selbst wenn jedoch mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen wird, die tatsächlichen gehandelten Kaufpreise für vergleichbare Objekte hätten im Ju- ni 2015 (rund 2½ Jahre später) zwischen EUR 85'000.-- und EUR 150'000.-- bzw. im Dezember 2017 (rund 5 Jahre später) bei durchschnittlich EUR 112'950 bzw. EUR 99'900 gelegen, muss der von der Beschwerdeführerin für den Stich- tag (Rechnung vom 15. Januar 2013) festgelegte Kaufpreis von Fr. 175'000.-- dennoch als erheblich zu tief unter dem Verkehrswert erscheinen. Denn wie die Vorinstanzen zu Recht einwenden (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.5), wäre bei den erst im Nachhinein erhobenen Angebotspreisen der zwischenzeitliche nutzungs- und altersbedingte Wertverlust in jedem Fall noch aufzurechnen, und müssten die erhobenen Angebotspreise auch (ungeachtet der Kaufkraftparitäten) zu dem am Stichtag massgebenden Kurs von Euro (EUR) in Schweizer Franken (Jahresendkurs per 31.12.2012: EUR 1 = CHF 1.2068) umgerechnet werden. Zudem wären weitere Kosten im Zusammenhang mit der Einfuhr von im Ausland gekauften Motorbooten in die Schweiz (Verzollung, Transport, Mehrwertsteuer, Homologation und Zulassung, usw.) hinzuzurechnen. Vor allem aber sind im vor- liegenden Fall auch noch die zusätzlichen Investitionen für Elektro-Installationen von Fr. 32'812.-- zu berücksichtigen. Der Meinung der Beschwerdeführerin, dass diese Mehrkosten nicht oder nur mit ca. Fr. 5'000.-- nach der zweiten Saison auf- zurechnen seien (Beschwerde, Ziff. 3.1), kann nicht gefolgt werden. Werden die- se zusätzlich getätigten Investitionen (ungeachtet der Möglichkeit der Sofortab- schreibungen im Kanton Schwyz) beim späteren Verkauf des Kaufobjektes nach (nur gerade knapp) zwei Saisons an den Hauptaktionär und Verwaltungsratsprä- sidenten (zu einem untersetzten Preis) nicht entsprechend überwälzt, wird zu Recht (auch bezüglich dieser Kosten) auf eine verdeckte Gewinnausschüttung erkannt (vgl. hierzu auch Entscheid VGer BS vom 13.6.2006 publiziert in BStPra 5/2007 S. 441-445 [unterlassene Überwälzung von Renovationskosten], abrufbar unter www.steuerverwaltung.bs.ch/steuersystem/steuerrechtsprechung). 4.6 Bei der Prüfung der geschäftsmässigen Begründetheit des Abschreibungs- aufwands kommt hinzu, dass sich unweigerlich die Frage stellen muss, ob das 9 Motorboot von der Beschwerdeführerin überhaupt (ausschliesslich) zu geschäftli- chen Zwecken benötigt worden ist und nicht (zumindest teilweise auch) der priva- ten Nutzung gedient hat. Wie den Akten entnommen werden kann, erfolgte durch die Eidg. Steuerverwaltung für die Nutzung des Motorbootes ausserhalb der un- ternehmerischen Tätigkeit in den Steuerperioden 01.10.2010-31.12.2012 für die Zeit 01.08.2011-31.12.2011 und 01.01.2011-31.12.2012 eine Vorsteuerkorrektur (aufgrund Verwendung ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit) durch Ver- steuerung der Umsätze auf dem annäherungsweise ermittelten Jahresmietpreis (+10% nicht direkt zuordenbare Aufwendungen und Gewinn) für die Nutzung des Motorbootes ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit (vgl. Einspracheakten 2013 act. 104 u. 106). Der enge Konnex zum Unternehmenszweck, woraus sich eine geschäftsmässige Begründetheit ableiten liesse, ist demnach nicht oder je- denfalls nur teilweise gegeben. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Abschreibung des Buchwertes auf den Entnahmewert von Fr. 175'000.-- nicht vollumfänglich als geschäftsmässig be- gründeter Aufwand anerkannt und eine (zumindest) teilweise Aufrechnung im Gewinn von Fr. 50'000.-- vorgenommen wurde. Die Vorinstanzen haben ihr Er- messen damit nicht überschritten. 4.7 Schliesslich vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. Be- schwerde, Ziff. 2), dass es sich beim Käufer des Motorbootes zwar um den Akti- onär mit der grössten Beteiligung handle, dieser aber nicht die Aktienmehrheit besitze, und sämtliche Aktionäre dem Verkauf zum Preis von Fr. 175'000.-- zu- gestimmt hätten, das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht aus- zuschliessen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin braucht nicht zwingend eine Mehrheitsbeteiligung vorzuliegen. Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung genügt es, wenn (zum objektiven Tatbestandsmerkmal des Beteiligungsverhältnisses bzw. der Gesellschaftereigenschaft) die Beherr- schungsmöglichkeit gegenüber der leistenden Gesellschaft gegeben ist (vgl. hierzu Brülisauer/Mühlemann, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, N 261 ff. zu Art. 58 DBG). Als Verwaltungsratspräsident (mit Ein- zelunterschrift) nahm dieser zugleich im Verwaltungsrat eine Schlüsselposition ein und konnte bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der Beschwerde- führerin nehmen. Die Beherrschungsmöglichkeit gegenüber der leistenden Ge- sellschaft genügt, damit der Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt werden kann. Die Tatsache, dass dieser bloss Minderheitsaktionär (ohne Mehrheitsbeteiligung) ist, vermag auch die geschäftsmässige Begründetheit der Leistung nicht zu rechtfertigen. 10 5. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann, weshalb sie abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin zu überbinden (§ 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP). 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 13. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe- schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanzen (2) - den Gemeinderat ________ (A) - und die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bun- dessteuer, 3003 Bern (A). Schwyz, 20. August 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. September 2018 12