18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 14. November 2017 und die Verfügung vom 20. Juni 2017 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer seiner Arbeitslosigkeit ab dem 1. März 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.