trollvorschriften, Fernbleiben über drei Monate hinaus), aufgrund derer er seines Anspruches verlustig ging, so kann ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr ist er in seinem Vertrauen zu schützen (Art. 9 BV; BGE 143 V 95 Erw. 3.6.2; BGE 141 I 161 Erw. 3.1; BGE 137 II 182 Erw. 3.6.2). Dies führt dazu, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bis zum Antritt der neuen Stelle zu gewähren ist. Denn mangels richtiger Information konnte der Beschwerdeführer den dreimonatigen Leistungsexport während der Monate August bis Oktober 2017 nicht geltend machen und sah er im Anschluss daran auch keine Veranlassung, die Kontrollvorschriften erneut vor Ort in der