Nachdem die Vorinstanz einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Unrecht von Anbeginn weg verneinte, ihn als echten Grenzgänger qualifizierte, ihm das Formular PD U1 aushändigte und sie vor Gericht nicht geltend macht, den Beschwerdeführer umfassend informiert zu haben, gilt es für das Gericht als erstellt, dass auch keine korrekte Information betreffend Leistungsexport erfolgt ist. Hat aber der Beschwerdeführer aufgrund ausgebliebener und/oder falscher Information der dafür zuständigen Behörden nicht wieder rückgängig machbare Dispositionen getroffen (wie Wegzug nach Deutschland, Nichterfüllung der Kon-