Relevant ist in allen Fällen, dass das RAV resp. die Arbeitslosenkasse eine Beratungspflicht trifft und sie versicherte Personen, die einen Leistungsexport anstreben, umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu informieren haben (inkl. Abgabe des Info-Service "Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland", vgl. KS ALE 833, 2. Auflage, G18 f.).