6.4 Unklar ist, ob der Beschwerdeführer auch ab August 2017 seinen Wohnsitz in der Schweiz aufrecht erhielt und zwecks Arbeitssuche im Sinne von Art. 64 GVO nach Deutschland zog (was einen Leistungsexport für drei Monate erlauben würde, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind), oder ob er den Wohnsitz in der Schweiz beendete und nach Deutschland übersiedelte, was seinen Leistungsanspruch beendet hätte. Nicht mehr Klarheit bestünde im Falle, dass der Beschwerdeführer als unechter Grenzgänger qualifiziert würde (diesfalls wäre zwar eine Anwesenheit in der Schweiz nicht zwingend, aber die Kontrollvorschriften müssten ebenso hier erfüllt werden; KS ALE 883, 2. Auflage, A92).