16 6.3 Wie aufgezeigt, bestand ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2017 (Erw. 5.5). Am 1. Juni 2017 tat der Beschwerdeführer seine Absicht kund, nach Deutschland zu ziehen. Zur Annahme, dass er seinen Wohnsitz bereits vor seiner Abmeldung in der Gemeinde Altendorf am 31. Juli 2017 nach Deutschland verlegt hat, besteht kein Anlass. Mithin bestand ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auf jeden Fall bis 31. Juli 2017.