, grundsätzlich musste der Beschwerdeführer in der Schweiz wohnhaft bleiben. Nachdem er mehr als die ersten vier Wochen die Kontrollvorschriften in der Schweiz erfüllt hat, konnte er sich aber ohne Verlust seines Anspruches zwecks Arbeitssuche für längstens drei Monate nach Deutschland begeben (Art. 64 GVO). Das Nämliche gälte im Falle, dass er als unechter Grenzgänger zu qualifizieren gewesen wäre (SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, N Rz. 1002).