6.2 Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz ist nicht nur im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit zu erfüllen, sondern während des gesamten Zeitraums, für den Leistungen beansprucht werden (SBVR Soziale Si- cherheit-Nussbaumer, N Rz.192). Dies gilt ebenso gemäss europäischem Sozialrecht. Es gilt unter dem Vorbehalt von Art. 63 GVO ein Verbot des Leistungsexportes. D.h., grundsätzlich musste der Beschwerdeführer in der Schweiz wohnhaft bleiben.