Mit diesen Fragen aber hat sich die Vorinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt. Sie verneinte einen Wohnsitz in der Schweiz mit der Feststellung, der Beschwerdeführer sei ein Grenzgänger, ohne indes zu differenzieren, ob er echter oder unechter Grenzgänger ist, obwohl dies für die Frage der Anspruchsberechtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. auch VGE II 2014 11 vom 17.6.2014).