15 werden müsste (Lebensmittelpunkt zwar in Deutschland, aber nicht mindestens wöchentliche Rückkehr), stünde ihm gemäss GVO ein Wahlrecht zu und er könnte Arbeitslosenentschädigung auch in der Schweiz beantragen. Diesfalls käme Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG gar nicht zur Anwendung; der Beschwerdeführer hätte die Kontrollvorschriften in der Schweiz zu erfüllen; ob er sich dazu auch in der Schweiz aufhalten muss, wäre im Einzelfall zu prüfen (vgl. KS ALE 883, 2. Auflage, A92). Mit diesen Fragen aber hat sich die Vorinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt.