Ebenso steht fest, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Kündigung nicht veranlasst sah, die Schweiz zu verlassen. Vielmehr blieb er hier, meldete er sich beim RAV und stellte er hier Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und erfüllte die Kontrollvorschriften. Obwohl er ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz war, kehrte er nicht umgehend zur Familie in Deutschland zurück, was zu erwarten wäre, wenn dort sein Lebensmittelpunkt wäre. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er festhält, das Wohnen in der Schweiz setze nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus (vgl. Erw. 2.4).