14 Mit Ausnahme des von ihm getrennten Wohnsitzes der Familie in Deutschland beziehen sich all die von der Vorinstanz vorgebrachten Faktoren der Gesamtbetrachtung zur Wohnsitzbestimmung auf die Zeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit. So trifft zu, dass er gegenüber der RAV-Beraterin am 1. Juni 2017 die Absicht äusserte, nach Deutschland zu ziehen und dass er sich Ende Juli 2017 in Altendorf abmeldete.