5.2 Der Beschwerdeführer ist 2006 mit seiner Ehefrau in die Schweiz gezogen, um hier zu arbeiten. Es liegen keinerlei Indizien vor, dass sie damals nicht auch ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz begründeten. Hier lebten sie als Familie mit den zwei gemeinsamen Kindern, bis sich die Ehefrau mit den Kindern aufgrund familiärer Verpflichtungen zurück nach Deutschland begab (die Abmeldung erfolgte 2015). Da die Rückkehr betreuungsbedingt war, ist glaubhaft, dass die Familie von einer vorübergehenden Phase ausging. Anzeichen, dass auch der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt wieder nach Deutschland verlegt hat und seinen Status zum Grenzgänger änderte, bestehen