Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit in der Schweiz wohnhaft war oder sich hier bloss zwecks Erwerbstätigkeit aufhielt, aber in Deutschland wohnte (KS ALE 883, 2. Auflage, A34). Anderseits kann aber auch der Beschwerdeführer nichts aus der Tatsache ableiten, dass er seit 2006 in der Schweiz gelebt habe, arbeitete und Sozialversicherungsbeiträge leistete. Weder ist die lange Dauer noch der Ort des Lebensmittelpunktes in der Vergangenheit wesentlich. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer nicht deswegen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz, weil er 2006 hierhin zog und bis zum Ende der Anstellung Arbeitslosenbeiträge entrichtete.