Des Weitern ist für die Frage der Anspruchsberechtigung relevant, wo der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Beginns der Arbeitslosigkeit gewohnt hat. Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass die Leistung von Arbeitslosenentschädigung nach AVIG ein Wohnen in der Schweiz während der gesamten Bezugsdauer voraussetzt. Für die hier relevante Frage der Zuständigkeit gemäss Kollisionsrecht ist jedoch allein der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitslosigkeit massgebend. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit in der Schweiz wohnhaft war oder sich hier bloss zwecks Erwerbstätigkeit aufhielt, aber in Deutschland wohnte (KS ALE 883, 2. Auflage, A34).