5.1 Neben der Festsetzung des anwendbaren Rechts des letzten Beschäftigungsortes kommt Art. 11 Abs. 3 lit. a GVO insbesondere auch die Bedeutung einer Vermutung zu, dass die versicherte Person ihren Wohnort am Ort ihrer Tätigkeit hat (KS ALE 883, 2. Auflage, A28 f.). An den Nachweis einer Grenzgängerschaft sind strenge Anforderungen zu stellen. Namentlich kann es nicht angehen, allein aufgrund der Tatsache, dass die Familie getrennt von der versicherten Person nicht im Beschäftigungsstaat lebt, nicht den Ort der Tätigkeit, sondern den Wohnort der Familie als Wohnort der versicherten Person zu qualifizieren.