- dass sich die Familie per 31. März 2015 aus der Schweiz abgemeldet und bis heute nicht mehr angemeldet habe, was nachvollziehbar sei. Aufgrund der langen Dauer sowie der Tatsache des Eigenheims in Sulingen könne aber keinesfalls von einer vorübergehenden Massnahme gesprochen werden, wie dies der Beschwerdeführer geltend mache; - dass es nicht zutreffe, dass der Beschwerdeführer die Wochenenden vorübergehend in Deutschland verbringe, nachdem er sich hier abgemeldet habe; - dass den Familienfotos aus der Schweiz keinerlei Beweiskraft zukommen könne; - und dass schliesslich der Entscheid der Vorinstanz auch vor dem Kollisionsrecht (GVO/DVO) Stand halte und korrekt sei.