- dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2017 im RAV erklärt habe, nach Deutschland ziehen zu wollen, da seine Familie dort leben würde und er auch von dort Stellen suchen könne, da er international suche; mithin habe nicht die Vorinstanz den Wegzug verschuldet; - dass aus dem Fragebogen, den Arbeitsbemühungen und dem Beratungsgespräch vom 1. Juni 2017 klar hervorgehe, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie nach Deutschland ziehen wolle; - dass aus dem Fragebogen hervorgehe, dass er die Wochenenden jeweils bei der Familie in Deutschland verbringe;