- dass sich der Beschwerdeführer Ende Juli 2017 in der Schweiz nach Sulingen/D abgemeldet habe und seine Arbeitsbemühungen eindeutig zeigten, dass er sich vorwiegend in Deutschland um Stellen bemüht habe, was seine geltend gemachten engen Beziehungen zur hiesigen Arbeitswelt relativiere. Die enge Beziehung habe zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin bestanden, mit welcher er 12 nun einen Vertrag als selbständiger Agent mit Büro in Sulingen abgeschlossen habe;