Insgesamt ergebe eine Gesamtbetrachtung gemäss Art. 11 DVO, dass sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde. Wäre dem nicht so, hätte ihn die Behörde in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 65 GVO an den vermeintlichen Wohnstaat verweisen müssen. Und bei Meinungsverschiedenheiten der Träger hätten diese gemäss Art. 11 DVO den Mittelpunkt der Interessen des Beschwerdeführers im gegenseitigen Einvernehmen ermitteln müssen. Eine solche Zusammenarbeit habe die Vorinstanz augenscheinlich unterlassen, obwohl aus den Akten hervorgehe, dass die deutschen Behörden die Ansicht der Vor-instanz nicht teilen würden. 4.2 Die Vorinstanz hält vernehmlassend fest: